Genehmigung der 3. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N.
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 29.12.2011 Nr. 30/621.31 die
3. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N. genehmigt.
Für den räumlichen Geltungsbereich der 3. Änderung ist der Lageplan in der Fassung vom 04.10.2011, gefertigt vom Kreisplanungsamt Heilbronn, maßgebend.
Die 3. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht und zusammenfassender Erklärung kann beim
Stadtbauamt Lauffen a.N., Rathausstraße 10, Zimmer 30, 74348 Lauffen a.N.,
Bürgermeisteramt Nordheim, Hauptstraße 24, Zimmer 12, 74226 Nordheim und beim
Bürgermeisteramt Neckarwestheim, Marktplatz 1, Zimmer 11, 74382 Neckarwestheim
während der üblichen Dienstzeit eingesehen werden. Jedermann kann über die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.N. in Kraft.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
I. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzungen nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
II. Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Lauffen a.N., den 19.01.2012
gez.
Klaus-Peter Waldenberger
Bürgermeister