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Wohnen & Arbeiten

Kommunal­steuern

Kommunalsteuern in Lauffen a. N.

Grundsteuer

In Deutschland ist die Grundsteuer in Art. 106 Abs. 6 GG und im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt.

 

Das Gesetz unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.

 

Grundsteuerhebesätze

 

  ab 01.2004      ab 01.2010      ab 01.2023      
Grundsteuer A        375 v. H. 390 v. H. 410 v. H.  
Grundsteuer B  330 v. H. 390 v. H. 410 v. H.  

Hinweis zur Grundsteuerreform: Die neue Grundsteuer kommt 2025!

Ab dem Jahr 2022 muss jeder steuerpfllichtige Grundstückseigentümer die Hinweise zur neuen Grundsteuerreform beachten. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt!

Infos zur neuen Grundsteuer 2025
Infos zur neuen Grundsteuer 2025
Infos zur neuen Grundsteuer 2025
Infos zur neuen Grundsteuer 2025

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben in der Stadt Lauffen a. N. bei.

 

Gewerbesteuerhebesatz

 

seit 1996:  355 v. H.

Hundesteuer und Hundekot

Jährliche Hundesteuer 

 

  Bisher ab 01.01.2021
1. Hund      84,-- €              96,-- €
2. Hund    168,-- €    192,-- €
Zwinger      84,-- €      96,-- €
Kampfhund    612,-- €   624,-- €
weit. Kampfhund       1.224,-- € 1.248,-- €

 

Formulare zur Hundesteuer als PDF - ausfüllen und anschließend einfach in einen der städtischen Briefkästen werfen:

 

Wohin mit dem Hundekot? Was ist meine Pflicht als Hundehalter?

 

Alle Hundehalter können Entsorgungsbeutel  für den Hundekot kostenlos beim Bürgerbüro (Bahnhofstraße 54) abholen und damit den anfallenden Hundekot sauber und hygienisch einwandfrei aufnehmen.

 

An vielen Punkten im Stadtgebiet, die häufig von Hundebesitzern frequentiert werden, sind Sammelbehälter für Hundekotbeutel aufgestellt. Hier sowie in städt. Abfallkörbe können Sie die benutzten Hundekotbeutel entsorgen. In erster Linie sollte die Entsorgung jedoch über Ihren Hausmüllbehälter erfolgen.

 

Die Beseitigungspflicht für Hundekot ist rechtlich geregelt. § 14 der Polizeiverordnung vom 29.03.2000 der Stadt Lauffen am Neckar schreibt vor, dass Hundehalter und  Hundeführer dafür zu sorgen haben, dass der Hund seine Notdurft nicht in Grün- und Erholungsanlagen, auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder auf Privatgrundstücken verrichtet bzw. dass der Hundekot anschließend zu entfernen ist. Wer dies nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist.

 

Weitere Informationen zum Hundekot hier zum Download als PDF:

Vergnügungssteuer

Zu bezahlende Steuern in Lauffen a. N.

 

  Geräte mit Gewinnmöglichkeit       Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
Gaststätten

25 v.H. der elektronisch gezählten

Bruttokasse

 monatlich          50,-- €

 

Spielhallen     

25 v.H. der elektronisch gezählten

Bruttokasse                          

                            100,-- €

 

Formular zur Vergnügungssteuer hier zum Download als PDF:

 

Anmelde- und Anzeigepflicht

 

Die Stadt Lauffen a.N. erhebt seit dem 01.01.2017 eine Vergnügungssteuer auf Grund der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 28.09.2016.
Der Vergnügungssteuer unterliegt die Aufstellung von Geldspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Das Steueramt der Stadt Lauffen a.N. weist deshalb darauf hin, dass jede  Aufstellung eines Geldspielgerätes vom Aufsteller innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt der Stadt Lauffen a.N. anzumelden ist. Ebenso ist der Abbau und die Entfernung von Geldspielgeräten innerhalb von 2 Wochen schriftlich der Stadt Lauffen a.N. anzuzeigen. Neben dem Aufsteller ist auch der Besitzer der Räumlichkeit, in denen die Geräte aufgestellt sind, zur erforderlichen Anmeldung innerhalb der genannten Frist verpflichtet.


Die Aufstellung der Geldspielgeräte kann während der betriebsüblichen Öffnungszeiten von den Gemeindebediensteten an den Aufstellungsorten überprüft werden. Zuständig für die Veranlagung der Vergnügungssteuer ist das Steueramt der Stadt Lauffen a.N., 

Tel. 07133 / 106-44. Hier können Sie auch gerne nähere Auskünfte erhalten.


Wird die Anmelde- oder Nachweispflicht durch den Anmeldepflichtigen nicht ausreichend erfüllt und sind dadurch die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Vergnügungssteuer geschätzt werden.


Die Verletzung der Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Bitte helfen Sie mit, dass dies nicht notwendig wird.