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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 19.07.2022 – 30.08.2022
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2022
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat gemäß § 28 Abs. 1 GKZ i.V.m. § 121 Abs. 2 GemO und § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 10.05.2022 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2022 bestätigt.
Genehmigungspflichtige Bestandteile sind in der Haushaltssatzung 2022 nicht enthalten.
Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan und die Satzung für das Haushaltsjahr 2022 werden ab Montag, 25.07.2022 bis Dienstag, den 02.08.2022 (je einschließlich), in Lauffen a.N., Rathausstraße 10, Zimmer 26 öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2022
Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung am 10.05.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt |
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Der Haushaltsplan wird festgesetzt |
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1. |
im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR |
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1.1 |
Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
1.306.300 |
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1.2 |
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
-1.306.300 |
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1.3 |
Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von |
0 |
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1.4 |
Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von |
0 |
|
1.5 |
Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) von |
0 |
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1.6 |
Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
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1.7 |
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
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1.8 |
Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von |
0 |
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1.9 |
Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von |
0 |
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2. |
im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen |
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2.1 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender |
1.299.500 |
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2.2 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender |
-1.299.500 |
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2.3 |
Zahlungsmittelüberschuss / -bedarf aus laufener |
0 |
|
2.4 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
0 |
|
2.5 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
0 |
|
2.6 |
Veranschlagter Finanzierungsüberschuss /- bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
0 |
|
2.7 |
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf |
0 |
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2.8 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
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2.9 |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
|
2.10 |
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / - bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
0 |
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2.11 |
Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
0 |
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§ 2 Kreditermächtigung |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
0 |
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§ 3 Verpflichtungsermächtigungen |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
0 |
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§ 4 Kassenkredite |
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
0 |
Lauffen a.N., den 18.07.2022
gez. Waldenberger
Verbandsvorsitzender
Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.