Virtueller Lauffener Bote

Archiv: Freiwillige Feuerwehr Lauffen a.N.

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Freiwillige Feuerwehr Lauffen a.N. | Kenngott, Michael | 08.08.2022 – 31.12.2022

Blaulicht und Sondersignal

Vielleicht gerade erst richtig eingeschlafen, werden Sie plötzlich durch ein lautes Tatü-Tata der an Ihrem Haus vorbeifahrenden Feuerwehr, unsanft aus dem Schlaf gerissen.
Was für Gedanken schießen Ihnen in diesem Moment durch den Kopf?

  • die kommen doch hoffentlich nicht zu uns?
  • hoffentlich ist es nichts Schlimmes und die Feuerwehr kann rechtzeitig helfen?
  • sind denn alle Familienangehörigen, sind denn die Kinder schon zu Hause?
  • muss  dieser Krach um diese Uhrzeit denn wirklich sein?

Dieser Krach muss sein! Denn wird die Feuerwehr zu einem Einsatz alarmiert, zählt jede Sekunde. Oft entscheiden hier Minuten über Leben und Tod oder über das Ausmaß des Schadens. Aus diesem Grund muss die Feuerwehr im Alarmfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Der Gesetzgeber schreibt im Alarmierungsfall sogar eine sogenannte Hilfsfrist vor, innerhalb welcher die Einsatzstelle erreicht sein muss.
Bei der Einhaltung der Hilfsfristen ist es daher unabdingbar, dass die Feuerwehr mit ihren Großfahrzeugen die in der Straßenverkehrsordnung geregelten Sonder- und Wegerechte in Anspruch nimmt. Sonder- und Wegerechte gemäß § 35 und § 38 Straßenverkehrsordnung können aber nur mit eingeschaltetem Blaulicht und Sondersignal in Anspruch genommen werden. Es ordnet an: "Alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." Das Blaulicht alleine ist hierfür nicht zulässig. Aus diesem Grund haben Sie sicher Verständnis dafür, dass die Feuerwehr auch mal mitten in der Nacht Krach machen muss. Und glauben Sie uns, auch wir sind froh, wenn wir die Nacht durchschalfen dürfen und keine Person in Not geraten ist.

FFL -Unsere Freizeit für Ihre Sicherheit-

Michael Kenngott