zurück zum Stadt‑PortalRubrikenübersichtAmtliche Bekanntmachungen und NachrichtenÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Lauffen am Neckar zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 07. Mai 2023

Virtueller Lauffener Bote

Archiv: Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 17.04.2023 – 07.05.2023

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lauffen am Neckar zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 07. Mai 2023

Stadt Lauffen am Neckar Landkreis Heilbronn 062.00

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Zur Durchführung der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters wird bekannt gemacht:

1. Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

2. Die Stadt Lauffen am Neckar hat sechs allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16. April 2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann. In der Stadt Lauffen am Neckar wurden zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses fünf Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten am 07. Mai 2023 um 15:00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen.

Briefwahlbezirke:

900-09 bis 900-13, Mensa im Schulzentrum, Hölderlinstr. 37, 74348 Lauffen a.N.

rollstuhlgerecht

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers/der Bewerberin bzw. die Namen der Bewerber/innen, der/die öffentlich bekannt gemacht wurde/wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonstige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.

Wenn Sie eine andere wählbare Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig kennzeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Bedenken Sie dabei, dass es -auch außerhalb der Gemeinde- noch wählbare Personen mit gleichem Namen geben kann.

Ist die gewählte Person auf dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, ist die Stimme ungültig! Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben.

5. Jeder Wähler kann -außer in der unter Nr. 6 genannten Fällen- nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet oder dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Auf einem beiliegenden Merkblatt erhalten Sie nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).

Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versucht ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Lauffen am Neckar, 20. April 2023

gez.

Klaus-Peter Waldenberger

Bürgermeister