Hellblaue Blausternblüte im Kaywald (Foto: Bettina Johl)

Wohnen & Arbeiten

Natur- und Artenschutz

Natur- und Artenschutz

 

Informationen zum Natur- und Artenschutz

 

 

1.   Schutzfrist vom 1. März bis 30. September

 

Nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten,

 

1.    Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch

       genutzten Grundflächen stehen,

2.    Hecken,

3.    lebende Zäune,

4.    Gebüsche

5.    und andere Gehölze

 

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Aus der Gesetzesgrundlage ergibt sich Folgendes:

 

a)   „Gärtnerisch genutzte Grundflächen“ sind „sowohl erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen

      (z.B. Obstplantagen) als auch solche Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, 

      Herrichtung und Pflege geprägt sind wie private Zier- und Nutzgärten oder öffentliche

      Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe). Eine „Nutzung“ in diesem Sinn

      liegt vor, wenn die Erscheinungsform der Fläche durch regelmäßiges und systematisches

      Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist.

 

      Nicht unter den Begriff fallen hingegen Bäume am Straßenrand, di keinem (öffentlichen)

      Garten zugehören. […] fallen Streuobstwiesen ebenfalls nicht darunter, da hier

      regelmäßig die (landwirtschaftliche) Grünlandnutzung im Vordergrund steht.“

 

b)   Dies bedeutet: „Während der Schutzfrist dürfen einzelne Bäume – jedoch keine Hecken 

       –   im Privatgarten gefällt werden – wenn der Artenschutz beachtet wird. Weitere

      Ausführungen dazu finden Sie im Merkblatt des Landratsamtes Heilbronn zum

      Artenschutz.   

 

c)    Für die Gemeinde bedeutet dies: Bäume am Straßenrand (allgemein: außerhalb oben

       beschriebener gärtnerisch genutzter Grundflächen) dürfen während der Schutzfrist nicht

       gerodet werden. Ein Verbot liegt nicht vor, wenn die Verkehrssicherungspflicht betroffen

       ist oder die Bäume umsturzgefährdet sind.

 

d)   Rodung von Gehölzen zur Realisierung von Bauvorhaben:

       Das Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gilt bei zulässigen Bauvorhaben dann

       nicht, wenn nur „geringfügiger“ Gehölzbewuchs zur Verwirklichung des Baumaßnahme

       beseitigt werden muss, vgl. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG.

 

e)    Wenn Befreiungen von § 39 Abs. 5 BNatSchG erteilt werden sollen, wenden Sie sich bitte

        an das Landratsamt Heilbronn – Untere Naturschutzbehörde.

 

f)    Reisighaufen können vielfältige Lebensräume für Kleinsäuger, Reptilien und Vögel  

       darstellen. Während der Brutperiode sind sie als Vogelbrutstätte für Gebüschbrüter

       interessant. Im Sommer und Winter dienen sie vielen Arten als Rückzugs- und

       Überwinterungsstätte. Aus diesem Grund ist auch der Artenschutz bei der Beseitigung

       von Reisighaufen zu berücksichtigen. Um Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden,

       ist darauf zu achten, dass Reisighaufen und Schnittgut umgehend im Zuge der

       Schnittarbeiten entfernt werden, wenn diese nicht dauerhaft auf dem Grundstück

       verbleiben sollen.

 

       Sollen sog. „Benjeshecken“ oder kleinere Haufen auf Reisig gezielt in der Landschaft als

       Artenschutzmaßnahmen angelegt werden, beispielsweise um Lebensraum für Igel und

       Vögel zu bieten, so sind geeignete dauerhafte Standorte auszuwählen und

       standortspezifische Belange zur berücksichtigen (z.B. der Hochwasserschutz).

 

 

2.   Informationen zum Artenschutz

 

Wir bitten dringend darum, in Zukunft Folgendes zu beachten:

   

 
   
                                      

                           Die Regelungen zum Fällen während der Schutzfrist stehen  

                           immer  unter der Bedingung, dass nicht gegen den Artenschutz

                           verstoßen wird.

                         Der Artenschutz gilt auch im Innenbereich!

                   

 

 

So besagt § 39 Abs. 7 BNatSchG, dass weitergehende Schutzvorschriften […] unberührt bleiben. Hierunter fallen u.a. die artenschutzrechtlichen Verbote.

 

Beispiele:

Ein Bauherr darf im Rahmen seines Bauvorhabens ebenso wenig gegen die Vorschriften des § 44 BNatSchG verstoßen wie ein Grundstückseigentümer, der im Außenbereich einen Baum fällt.

 

Auch darf ein privater Gartenteich auf dem eigenen Grundstück ebenso wenig beseitigt werden wie ein Teich in der freien Landschaft, wenn sich in dem Teich beispielsweise Kaulquappen befinden.

 

Weitere Erläuterungen dienen Ihrer Information. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen an die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Heilbronn – Bauen, Umwelt und Nahverkehr wenden.

 

 

 

Kontaktadresse:       

     

Landratsamt Heilbronn

Bauen, Umwelt und Nahverkehr

Kaiserstr. 1

74072 Heilbronn

 

Tel. 07131/994-308

Email: bauen-umwelt-nahverkehr@landratsamt-heilbronn.de

www.landkreis-heilbronn.de

 

 

Hier geht es zum Merkblatt des Landratsamtes:

 

- "Veränderungen und Umgestaltungen von Grundstücken im Einklang mit dem

   Artenschutz"