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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 14.07.2022 – 30.08.2022

Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan "Rechtsabbiegespur B 27" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Lauffen am Neckar hat in öffentlichere Sitzung am 13.07.2022 den planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan „Rechtsabbiegespur B27“ als SATZUNG beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Rechtsabbiegespur der B 27 in die Stuttgarter Straße.

 

Der Bebauungsplan wird einschließlich seiner Begründung beim Stadtbauamt, Rathausstrasse 10, Zimmer 30, 74348 Lauffen a.N. während der üblichen Dienststunden zur Einsicht für jedermann bereitgehalten und kann auch auf der Homepage der Stadt Lauffen a.N. (www.lauffen.de->Wohnen&Arbeiten->Bauen und Sanieren->Bebauungspläne-> Einzelne Bebauungspläne) einsehen werden.  Über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch sowie auf § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung.

 

I.              Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

II.            Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

III.           Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Lauffen a.N., den 14.07.2022

 

gez.

Klaus-Peter Waldenberger

Bürgermeister