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Archiv: Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 02.02.2023 – 21.04.2023

Schöffenwahl 2023

Bewerbung zur Berufung als Ehrenamtliche Richterin oder Ehrenamtlicher Richter (Schöffen) beim Strafgericht bis 21. April

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als "Schöffen" oder "Schöffinnen". Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.

Bewerbungen sind bis einschl. 21. April beim Bürgerbüro, Bahnhofstraße 54, 74348 Lauffen a.N. möglich.

Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Schöffinnen und Schöffen wirken an der Rechtsprechung folgendermaßen mit:

in der ersten Instanz: beim Amtsgericht, wenn dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin und zwei Schöffinnen oder Schöffen) oder beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen)
in der zweiten Instanz: in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Schöffinnen oder Schöffen)
In Strafsachen gegen Jugendliche wirken bei den Schöffengerichten und Strafkammern sogenannte Jugendschöffinnen und Jugendschöffen mit.

Das Schöffenamt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden:

Hauptschöffinnen und Hauptschöffen
Zunächst sind ausschließlich diese zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen.
Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
Sie treten dann an die Stelle der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, wenn diese an der Sitzung nicht teilnehmen können (etwa wegen Krankheit).
Ergänzungsschöffinnen und Ergänzungsschöffen
Diese kann das Gericht bei Verhandlungen, die sich über längere Zeit erstrecken, hinzuziehen. Sie nehmen neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teil. Sie ersetzen Hauptschöffen nur, wenn diese verhindert sind (etwa durch Krankheit).
Voraussetzungen:

Nur Deutsche können Schöffinnen oder Schöffen sein. Das Mindestalter beträgt 25, das Höchstalter 69 Jahre (bei Beginn der Amtsperiode). Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer infolge Richterspruchs
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann oder
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
Hinweis: Bestimmte Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, vor allem:

Mitarbeitende des Strafvollzugs, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte,
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Pfarrerinnen oder Pfarrer
Zuständige Stelle für eine Bewerbung: Ihre Wohnsitzgemeinde, Bürgerbüro, Bahnhofstraße 54, 74348 Lauffen a.N. Bewerbungsschluss: 21. April 2023
für die Schöffenwahl: das für die jeweilige Gemeinde zuständige Amtsgericht
Verfahrensablauf:

Zur Berufung der Schöffinnen und Schöffen stellen die Gemeinden aus allen Gruppen ihrer Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffen.
Diese Listen liegen eine Woche lang öffentlich aus. Danach schicken die Gemeinden sie an das Amtsgericht des Bezirks. Dort findet die Wahl der Schöffinnen und Schöffen statt.

Das Gericht lost aus, wer an welchen Sitzungstagen im Jahr als Schöffin oder Schöffe verfügbar sein muss. Meist sind es zwölf Sitzungstage.

Nach der Auslosung erhalten Sie eine Nachricht, an welchen Sitzungstagen Sie mitwirken müssen.

Sie können sich ab sofort bis einschl. 21. April beim Bürgerbüro, Bahnhofstraße 54, 74348 Lauffen a.N. schriftlich bewerben.

Vertiefende Informationen:

Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung der Schöffinnen und Schöffen bietet der "Leitfaden für Schöffen" des Justizministeriums an.

Hinweise:

Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen:

Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer; Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen oder einer Schöffin an vierzig Tagen erfüllt haben; Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert;
Ärzte und Ärztinnen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger
Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine weiteren Apothekerinnen oder Apotheker beschäftigen; Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; Personen ab 65 Jahren oder Personen, die bis zum Ende der Amtsperiode 65 Jahre alt werden; Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder Dritte eine besondere Härte bedeutet, etwa
wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage.
Hinweis: Die Ablehnungsgründe müssen Sie innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Berufung zum Schöffenamt beim Amtsgericht geltend machen.

Entschädigung

Schöffen und Schöffinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz: 7 Euro für jede Stunde
Die Entschädigung erhöht sich um 17 Euro je Stunde, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen.
Die Erhöhung entfällt, wenn Sie die Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet erhalten. bei Verdienstausfall: Für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit erhalten Sie im Regelfall höchstens 29 Euro. Bei besonders zeitaufwändigen Verfahren kann sich diese Entschädigung auf bis zu 73 Euro erhöhen. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst und den Sozialversicherungsbeiträ-gen des Arbeitgebers. Sie bekommen Fahrtkosten ersetzt und erhalten eine Entschädigung für besonderen Aufwand.
Rechtsbehelf: keiner

Rechtsgrundlage: §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (Schöffengerichte)
Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG)
Freigabevermerk: 26.08.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Bewerbung

Ihre Bewerbung für das Schöffenamt senden Sie bis spätestens 21. April an: Stadt Lauffen a.N., Bürgerbüro -Sicherheit und Ordnung-, Bahnhofstraße 54, 74348 Lauffen a.N. Das Bewerbungsformular können Sie sich unter www.schoeffenwahl.de herunterladen.