Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 26.05.2023
Der Hund – der beste Freund des Menschen
Alle Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand durch sie gefährdet wird. Außerdem müssen Tierhalter dafür Sorge tragen, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird. Auf öffentliche Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde – ausgenommen Blindenhunde – generell nicht mitgenommen werden.
Leinenzwang auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet
Für Hunde gilt eine Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen und Gehwegen innerhalb bebauter Ortsteile sowie in Grün- und Erholungsanlagen. Diese Regelung dient der Sicherheit von Passanten gleichermaßen wie dem Schutz des Straßenverkehrs und damit auch des Hundes vor Unfällen mit Tieren.
Leinenzwang im Wald
Es gibt in Baden-Württemberg keinen generellen Leinenzwang für Hunde im Wald. Allerdings muss der Hund auf Zuruf reagieren und darf nicht jagen. Da sich auch Kinder (Waldkindergarten etc.) im Wald aufhalten, bitten wir die Hundehalter um entsprechende Beachtung. Bitte nehmen Sie Ihren Hund in dieser kurzen Zeit an die Hand.
Begleitpflicht im öffentlichen Bereich
Außerhalb des Stadtgebiets dürfen Hunde frei laufen, jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die auf das Tier einwirken kann. Diese Regelung dient wiederum dem Schutze vor Passanten, Verkehr und Wild. Sie soll außerdem sicherstellen, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Wegen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie in fremden Gärten verrichten.

Regelungen für den privaten Bereich:
Die größte Freiheit haben Haustiere zu Hause in den eigenen vier Wänden sowie im eigenen Garten. Die Tiere sind aber auch hier so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder unzumutbar gestört wird.
Zwingerhaltung:
Speziell an die Zwingerhaltung werden zum Schutz und zum Wohlergehen des Hundes vom Gesetz her Mindestvorschriften gestellt, deren Verstoß eine Ordnungswidrigkeit darstellt:
Die Länge jeder Seite muss mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen und keine Seite darf kürzer als 2 m sein. Bei einer Widerristhöhe bis 50 cm muss die Bodenfläche mindestens 6 m², bei einer zwischen 50 und 65 cm 10 m² betragen. Die Höhe ist so zu bemessen, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Im Zwinger dürfen Hunde nicht angebunden gehalten werden.
Weitergehende Auskünfte zur Hundehaltung erteilt gerne das Ordnungsamt im Bürgerbüro Lauffen a. N., Tel. 07133/20770.

Und bitte denken Sie daran: Im Stadtgebiet und den angrenzenden Außen-
bereichen gibt es zahlreiche Hundestationen, an denen Sie frische Beutel ziehen oder benutzte Beutel entsorgen können. Natürlich tut es auch jede normale Plastiktüte, die Sie danach in den Müll geben. Wenn diese Regelungen von allen eingehalten werden, bleibt der Hund auch in der heutigen Gesellschaft das, nwas er für viele seit jeher ist: Der beste Freund des Menschen.
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