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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 25.08.2023 – 30.09.2023
Rückschnitt von Hecken und Anpflanzungen nicht vergessen
Zur Zeit gehen immer wieder Hinweise und Beschwerden von Verkehrsteilnehmenden beim Ordnungsamt ein, weil an manchen Stellen im Stadtgebiet, die Hecken und der Grünbewuchs von privaten Grundstücken so in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dass es z.B. zu Behinderungen für den Fußgänger- und Radfahrverkehr kommt. Teilweise sind auch Verkehrszeichen durch den Bewuchs verdeckt, was so natürlich nicht sein darf. Auch unser Kommunaler Ordnungsdienst stellt dies so im Rahmen der Streifengänge fest und fordert die GrundstückseigentümerInnen/ BewirtschafterInnen mit einem Hinweisschreiben auf, der Pflicht des Rückschnittes nachzukommen.
Sind Sie EigentümerIn oder BewirtschafterIn eines Grundstückes, welches an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzt, so möchten wir Sie an dieser Stelle ausdrücklich darum ersuchen, den Pflanzenbewuchs an Ihrem Grundstück zu überprüfen und falls erforderlich, den notwendigen Pflegerückschnitt durchzuführen (nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg sind die
EigentümerInnen und BewirtschafterInnen von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Gehwege und Verkehrsflächen angrenzen, verpflichtet ihre Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird).
Im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenmündungen sind Anpflanzungen auf die maximale Höhe von 80 cm ab Straßenniveau zurückzuschneiden, damit in diesen Bereichen keine Verkehrsgefährdungen entstehen und die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich nicht eingeschränkt sind. Des Weiteren regeln die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, dass entlang von Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Bereich von Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Pflanzen bzw. Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.

Bei der Freihaltung von Geh-/Radwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 29 Abs. 3 Ziff. 1 Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden und abzuschneiden oder auf andere Weise
zu zerstören. Ein maßvolles Zurückschneiden kann jedoch erfolgen, wobei ausdrücklich darauf zu achten ist, dass freilebende Tierarten, insbesondere brütende Vögel, nicht beeinträchtigt werden.