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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 25.04.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2024

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 09.04.2024 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 21.03.2024 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2024 bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2024 enthalten keine genehmigungs-pflichtigen Bestandteile.

Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan und die Satzung für das Haushaltsjahr 2024 werden ab Montag, 06.05.2024 bis Mittwoch, 15.05.2024 (je einschließlich), im Rathaus in Lauffen a.N., Rathausstraße 10, Zimmer 26 öffentlich zur Einsicht ausgelegt.

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung am 21.03.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt hier: Ergebnishaushalt
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt hier: Ergebnishaushalt
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.