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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 12.11.2024

Preisanpassung in der Grundversorgung zum 01.01.2025: Senkung des Arbeitspreises und Erhöhung des Grundpreises

Information für unsere Kundinnen und Kunden

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Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir aufgrund gesunkener Beschaffungskosten den Arbeitspreis für Gas ab dem 01.01.2025 wie folgt senken können: Im Tarif K um 2,35 ct/kWh (-12%), im Tarif G1 um 2,38 ct/kWh (-15%) und im Heizgastarif um 2,36 ct/kWh (-16%). Für Ihren Haushalt oder Gewerbebetrieb bedeutet dies eine spürbare Entlastung bei den Energiekosten.

Einige Kostenfaktoren haben sich dämpfend auf die Senkung ausgewirkt: Die Netzentgelte sind um durchschnittlich 19% gestiegen, der CO2-Preis wird 2025 von 0,819 ct/kWh auf 1,001 ct/kWh erhöht und auch die Gasspeicherumlage ist seit dem 01.01.2024 gestiegen. Trotzdem bleibt die Senkung des Arbeitspreises möglich. Parallel dazu müssen wir aufgrund eines höheren Grundpreises der Netzentgelte unseren Grundpreis für den Gasbezug um 3,72 Euro/Jahr im Heizgastarif sowie um 3,60 Euro/Jahr in den Grundversorgungstarifen K und G1 erhöhen. Insgesamt profitieren Sie jedoch von einer deutlichen Kostensenkung.

Die genaue Veränderung der Preise entnehmen Sie bitte der folgenden Preisübersicht. Die Änderung der Gaspreise erfolgt auf Grundlage des § 5 Abs. 2 und des § 5a GasGVV.

Preistabelle
Preistabelle

Eine Anpassung Ihres Abschlags an die neuen Preise erfolgt mit Ihrer aktuellen Jahresabrechnung. Eine Zählerablesung zum 31.12.2024 ist nicht notwendig. Wir werden eine rechnerische Abgrenzung mit statistischen Methoden vornehmen. Dabei berücksichtigen wir jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen. Sollten Sie Ihren Zählerstand selbst ablesen wollen, geht das am besten über www.kundencenter-energiestandort.de im Bereich „Zählerstände übermitteln“.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei einer Preisanpassung grundsätzlich das Recht haben, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gem. § 5 Abs. 3 GasGVV zu kündigen. Änderungen werden gegenüber dem Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Energiespartipps, aktuelle Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.stadtwerke-lauffen.de

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