Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 19.11.2024
Die kalte Jahreszeit hat Einzug gehalten – Hinweise über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege, welche dem Fußgängerverkehr gewidmete Flächen sind, nach Maßgabe der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung), zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege, die weiteren in der Satzung genannten Flächen sowie Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden könnten, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.30 Uhr.
Die vollständige Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung), können Sie unter https://www.lauffen.de/resources/ecics_3062.pdf nachlesen.
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