Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 19.05.2025
Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und in Verbotszonen und Kontrollbefugnis
Das Gesetz regelt im § 42 Waffengesetz (WaffG), dass wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG führen darf. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu verrichten ist, sowie für Theater-, Kino- , Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. Die Zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn:
• der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach dem
WaffG besitzt
• der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen nicht verzichten kann
• eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist
Der Berechtigte muss dann den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Die Regelungen sind nicht anzuwenden:
• auf Vollzugsdienstkräften der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung,
Einsatzkräften der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräften, den Beschäftigten des Städtischen
Vollzugsdienstes sowie den Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutschen Bundesbank,
• auf Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, sofern ein berechtigtes Interesse besteht
• auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des WaffG geführt werden
• auf das Schießen an Schießstätten
• soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG vorliegt
• auf das gewerbliche Ausstellen der genannten Waffen und Messern auf Ausstellungen
Die vorgenannten Regelungen gelten auch entsprechend für das Führen von Messern.
Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
• der Anlieferverkehr
• Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und vom Gewerbetreibenden Beauftragte,
die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausführung führen. Analog ist dies hier
auch für Feste und auf die Vereine zu übertragen
• Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern
• Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit
öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen
Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen und mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers führen, wenn dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht
• das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen
Kontrollbefugnis
Das WaffG regelt in § 42 c WaffG die Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und in Verbotszonen.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 WaffG sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 WaffG im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im
räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.
Waffen nach § 1 Abs. 2 WaffG sind:
• Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
• tragbare Gegenstände,
a. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.
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