Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 23.06.2025
Hinweis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Personenfernverkehr (§ 42 WaffG)
Leider wird in der Presse nahezu täglich über Vorfälle berichtet, bei welchen Personen durch die Verwendung von Waffen und Messern geschädigt (verletzt oder letale Folgen) geschädigt worden sind. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen und das Waffengesetz (WaffG) entsprechend geändert. So besteht jetzt ein grundsätzliches Verbot des Führens von Waffen und Messern (die Klingenlänge des Messers ist hier unerheblich!) auf öffentlichen Veranstaltungen, wie öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Straßenfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten, öffentlichen Vereinsfesten, etc. Hierbei ist es unerheblich ob die Veranstaltung mit oder ohne Eintrittsgeld durchgeführt wird. Zuwiderhandlungen können ein empfindliches Bußgeld oder strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Weiter regelt das WaffG die Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern auf öffentlichen Verantaltungen. So kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbots, Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie Personen durchsuchen.
Bitte beachten Sie bei einem Veranstaltungs- oder Festbesuch die Vorschriften des WaffG und führen keine Waffe und/oder kein Messer mit. Wir alle wollen doch auch weiterhin friedlich und sorglos auf Feste gehen und von der Veranstaltung auch gesund und unversehrt nach Hause kommen.
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