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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 18.11.2025

Messer und Waffen haben auf Weihnachtsmärkten und Veranstaltungen nichts zu suchen – Hinweis zum Waffen- und Messerverbot

Die Advents- und Weihnachtszeit steht eigentlich für Freude, Begegnung und Besinnlichkeit. Viele Menschen nutzen diese Wochen, um sich gemeinsam mit Familie, Freunden und Bekannten auf Advents- und Weihnachtsmärkten auf das Fest einzustimmen. Leider zeigen aktuelle Ereignisse immer wieder, dass auch bei solchen friedlichen Anlässen besondere Vorsicht geboten ist. Veranstalter müssen daher verstärkt darauf achten, ihre Gäste vor möglichen Gefahren zu schützen. Aus diesem Grund möchten wir Sie ausdrücklich auf das bestehende Verbot hinweisen, bei öffentlichen Veranstaltungen oder in ausgewiesenen Verbotszonen Waffen oder Messer zu führen. Das Waffenrecht Baden-Württemberg (WaffG) legt in § 42 klar fest, dass bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen oder Märkten – ebenso wie bei Theater- und Kinobesuchen, in Diskotheken oder bei Tanzveranstaltungen – keinerlei Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG mitgeführt werden dürfen, auch dann nicht, wenn Eintritt erhoben wird. Ebenso regelt § 42c WaffG die Kontrollbefugnisse der Behörden: Zur Durchsetzung der Vorschriften dürfen Personen im Bereich solcher Veranstaltungen oder in Waffenverbotszonen kurzzeitig angehalten, befragt und durchsucht sowie mitgeführte Gegenstände überprüft werden. Das bedeutet, dass auch Sie jederzeit einer Kontrolle unterzogen werden können. Wer dabei verbotenerweise eine Waffe oder ein Messer mitführt, muss mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar einem Strafverfahren rechnen.

Unser Appell: Verzichten Sie beim Besuch von Weihnachtsmärkten und anderen öffentlichen Veranstaltungen auf das Mitführen von Taschenmessern oder anderen Waffen. Helfen Sie mit, das Miteinander sicher, friedlich und unbeschwert zu gestalten – und genießen Sie die Weihnachtszeit in ihrer schönsten Form.