Virtueller Lauffener Bote

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 08.12.2025

Rückerstattung Abwassergebühren 2025

Haben Sie nachweislich weniger Wasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet als über die Wasserversorgung bezogen?

Dann können nach § 42 der Abwassersatzung der Stadt Lauffen a.N. auf Antrag Ihre Abwassergebühren vermindert werden*.

Bitte legen Sie bis zum 28.02.2026 geeignete Nachweise vor, welche Teilmengen des Wasserbezuges nicht in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wurden und stellen Sie Ihren Antrag formlos bei der Stadt Lauffen.

Wie können Sie eine geringe Einleitung nachweisen?

Für die Messung der nicht eingeleiteten Wassermenge ist ein separater Zähler, der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, erforderlich. Der Zähler muss so installiert sein, dass das aus dieser Leitung entnommene Wasser nicht in die städtische Kanalisation gelangen kann. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Rückerstattung einen Nachweis bei, dass Ihr Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Gültigkeitsdauer für die Eichung beträgt 6 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Frist der Wasserzähler durch eine geeichten ersetzt werden muss. Die Zähler werden üblicherweise nicht nachgereicht. Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³ ausgenommen, wenn kein geeichter Zwischenzähler angebracht ist und die nicht eingeleitete Wassermenge durch Gutachten oder pauschale Festsetzung nach der Abwassersatzung ermittelt wird. Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann der Nachweis des geringeren Verbrauches über Pauschalwerte ermittelt werden: bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen gelten 15 cbm/Jahr je Vieheinheit und bei Geflügel 5 cbm/Jahr je Vieheinheit als nicht eingeleitet. Die Umrechnung in Vieheinheiten erfolgt nach dem Schlüssel, der sich aus § 51 des Bewertungsgesetzes ergibt. Bitte fügen Sie Ihrem Erstattungsantrag als Nachweis für die gezahlten Abwassergebühren die Jahresrechnung der Stadtwerke Lauffen a.N. bei.

· Nach § 42 der Satzung der Stadt Lauffen über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 03.07.2013 (zuletzt geändert am 04.12.2024)