Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Altvater, Sabrina | 02.03.2026
Behinderungen durch nicht ordnungsgemäßes Parken verhindern
Nicht selten kommt es vor, dass Großfahrzeuge der Feuerwehr, welche zu einem Einsatz unterwegs sind, nicht in Straßen einfahren können, weil eventuell aus Unwissenheit, aus Bequemlichkeit oder sonstigen Gründen, von VerkehrsteilnehmerInnen der in der Straßenverkehrsordnung deutlich geregelte Abstand von 5 Metern vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen nicht eingehalten wird.
Auch die Fahrzeuge der Entsorgungsfirmen, welche eigentlich den von Ihnen zur Abfuhr bereitgestellten Müll abholen sollen, können so oftmals nicht einfahren und ordnungsgemäß ihrer Arbeit nachgehen.
Und schließlich kommt es durch solch widerrechtlich abgestellten Kfz auch zu Sichtbehinderungen für den fließenden Verkehr, was zu erheblichen Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer oder gar zu Unfällen führen kann.
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung regelt:
„Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich anglegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.“
Immer wieder gehen hier bei Sicherheit und Ordnung der Stadt Lauffen a.N. entsprechende Beschwerden ein, dass es im Innenstadtbereich oder aber auch im Bereich des Städtle (hier z.B. auch im Köpferweg/Nahe Weinbergstraße an den Einmündungen mit Baumscheiben) zu solch einem negativen Parkverhalten und dadurch zu erheblichen Behinderungen und Gefährdungen kommt.
Helfen Sie mit, und stellen Sie Ihr Kfz regelkonform ab. Denn auch Sie sind sicherlich froh darüber, wenn die Feuerwehr im Notfall schnell bei Ihnen sein kann, Ihr Abfall durch die Entsorgungsbetriebe abgeholt werden kann bzw. wenn keine Person das Opfer eines Unfalls wird, nur weil es durch das widerrechtlich geparkte Kfz zu einem Unfall kommen sollte.
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