Aktuelle Nachrichten | Gibler, Sabine, giblers@lauffen-a-n.de | 13.03.2026
Bereitstellen von Abfall und Sperrmüll – Bitte Zeitfenster beachten
Leider sieht man es im Stadtgebiet Lauffen a.N. immer häufiger, dass die Mülltonnen zur Abfallabfuhr, aber auch Sperrmüll schon viele Tage vor dem Abfuhrtermin im öffentlichen Verkehrsraum bereitgestellt wird. Nicht schön ist es, wenn Sperrmüll z.B. schon vor Feiertagen oder Sonntagen bereitgestellt wird, obwohl die Abfuhr erst in der darauffolgenden Woche erfolgt. Jüngst war wieder eine Menge Sperrmüll direkt vor dem Kirchenportal der Regiswindiskirche abgestellt. Für die Gottesdienstbesucher am Sonntag, sicher kein einladender Anblick.
Leider hat sich auch eingebürgert, dass bei zu früh bereitgestelltem Sperrmüll noch von anderen Personen weiterer Sperrmüll dazu gestellt wird. Da so oftmals die Menge überschritten wird, nimmt das Entsorgungsunternehmen nicht alles mit und der Rest bleibt dann im öffentlichen Raum zurück.
Die Allgemeine Polizeiverordnung - Polizeiverordnung der Stadt Lauffen am Neckar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (APoVO), regelt im § 12 das Bereitstellen von Abfällen zur Verwertung.
(1) Abfälle, Abfälle zur Verwertung (z.B. Altpapier, Altkleider) und Sperrmüll dürfen frühestens ab 18:00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens oder der
Vereinssammlung im öffentlichen Verkehrsraum zur Abholung bereitgestellt werden. Die bereitstellende Person hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Abholung der in Satz 1 genannten Abfälle zu überzeugen. Dabei ist das bereitgestellte Müllgefäß, nicht abgeholte Abfälle und nicht abgeholter Sperrmüll noch am selben Tag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und auf den dafür vorgesehen Platz des Herkunftsgrundstücks zu verbringen.
(2) Der in Abs. 1 genannte, zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Abfall darf nur am Rand der an das Gebäude angrenzenden Straße bereitgestellt werden, in dem dieser angefallen ist (z.B. Wohngebäude, Geschäftsgebäude, etc.). Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Stadt Lauffen am Neckar in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmt.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis Heilbronn bleiben unberührt.
Wir alle, auch Sie selbst, wollen doch sicher eine saubere und schöne Stadt. Tragen Sie einfach selbst dazu bei und stellen Ihren angemeldeten Sperrmüll bzw. Ihre Mülltonnen, erst am Vortag der Abholung/Leerung, ab 18 Uhr bereit. Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des § 12 APoVO, können je nach Müllmenge und Müllart, ein Bußgeldverfahren von mindestens 60 Euro und die weiteren Entsorgungskosten zur Folge haben.
Helfen Sie mit, dass unsere Stadt sauber bleibt und keine Bußgelder fällig werden. Nutzen Sie die AbfallApp des Landkreis Heilbronn oder holen Sie sich die Infos unter https://www.aw-landkreis-heilbronn.de/
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