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Aktuelle Nachrichten | Altvater, Sabrina | 23.03.2026

Wichtige Hinweise und Regeln für Radfahrende in Deutschland

So lobenswert es auch sein mag, zur Aufrechterhaltung der körperlichen Fitness, aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes, ein Fahrrad zur Fortbewegung zu nutzen, hat der Fahrradverkehr dennoch entsprechende Regelungen im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten. Nur durch die Einhaltung von Regeln, können die Radfahrenden zur eigenen Verkehrssicherheit und zur Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmenden beitragen.

Leider gehen hier bei der Ordnungsverwaltung immer wieder Beschwerden über Radfahrende ein, dass eigentlich eindeutige Regelungen nicht eingehalten werden und es zur Behinderungen und Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmern kommt.

Hier Regelungen, welche vom Radverkehr oftmals in Vergessenheit geraten:

  • Radwege müssen dann benutzt werden, wenn diese durch die blauen Schilder (VZ 237 StVO -Radweg; VZ 240 StVO – gemeinsamer Geh- und Radweg; VZ 241 StVO – getrennter Geh- und Radweg) ausgeschildert sind. Radwege müssen immer in der korrekten Fahrtrichtung befahren werden.
  • Auch Einbahnstraßen (VZ 220 StVO) bzw. das Verbot der Einfahrt (VZ 267 StVO) muss vom Radverkehr beachtet werden. Nur wenn durch Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ eine Freigabe erfolgt, darf eine echte/unechte Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren werden.
  • Das Befahren eines Gehwegs mit einem Fahrrad ist verboten. Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, dürfen den Gehweg noch mit dem Fahrrad nutzen; VZ 239 StVO – Gehweg mit Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“. Hier darf der Gehweg mit dem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit genutzt werden.
  • Das im öffentlichen Verkehrsraum benutzte Fahrrad muss den Vorgaben der StVZO entsprechen und über eine Beleuchtung, über Reflektoren und Bremsen verfügen.
  • Die Nutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt mit dem Fahrrad (Funktionen des Mobiltelefon werden während der Fahrt bedient, das Telefon ans Ohr gehalten, etc.) ist verboten. Zuwiderhandlungen können ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro zur Folge haben.
  • Bei der Benutzung von Kopfhörern während der Fahrt, muss § 23 StVO beachtet werden – Das Gehör darf nicht durch Gerätes beeinträchtigt werden, so dass Umgebungsgeräusche wahrnehmbar sind und auf Hupen oder Martinshörner reagiert werden kann.
  • Selbstverständlich gelten auch für den Radverkehr die Lichtzeichenanlagen. Das Umfahren einer Rotlicht anzeigenden Ampel über den Gehweg stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Beim Fahrstreifenwechsel oder beim Abbiegen, ist die zu ändernde Fahrtrichtung mit Handzeichen anzuzeigen.
  • Auch beim Fahren unter Alkoholeinfluss, gelten für den Radverkehr strenge Regeln. Schon ab einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,6 Promille hat die Rad fahrende Person mit einer Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen (d.h. einem monatlichen Nettogehalt) und zwei Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen.

Wir könnten an dieser Stelle noch viele weitere Punkte anführen, denken aber, dass die Regelungen eigentlich bekannt sein sollten. Wir appellieren an dieser Stelle an Sie als Verkehrsteilnehmende, die Regelungen und Vorschriften einzuhalten und somit auch zu Ihrer eigenen und zur Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmenden beizutragen.