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Aktuelle Nachrichten | Altvater, Sabrina | 30.03.2026

Verkehrsberuhigter Bereich ist keine Rennstrecke

Man kennt sie zwar, die Verkehrszeichen 325.1 StVO / Verkehrszeichen 325.2 StVO (Verkehrsberuhigter Bereich Anfang/Ende), nur die wenigsten Verkehrsteilnehmer beachten auch die damit einhergehenden Regelungen, welche zur Verkehrsberuhigung beitragen sollen.

Nachfolgend hier ein paar Regelungen zum verkehrsberuhigten Bereich (VZ 325.1StVO/325.2 StVO):

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt
  • Fußgänger dürfen den Fahrverkehr jedoch nicht unnötig behindern.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (4-7 Km/h) einhalten.
  • Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig haben sie zu warten.
  • Das Parken ist außerhalb gekennzeichneter Flächen unzulässig, das Halten zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen ist erlaubt.
  • Das Parken ist in einem verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links erlaubt.
  • Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
  • Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, RECHTS-VOR-LINKS GILT NICHT!
  • Abweichend hiervon gilt jedoch die „Rechts-vor-links-Regelung“ an allen Kreuzungen und Einmündungen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches.

Sofern die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht eingehalten wird, müssen die Verkehrsteilnehmer bei einer Geschwindigkeitsüberwachung mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Wenn Sie also auf Ihrer Fahrt das blaue Schild (VZ 325.1/325.2 StVO) mit den spielenden Kindern sehen, denken Sie als Fahrzeugführer bitte an die vorgenannten Regeln und tragen so zur allgemeinen Verkehrssicherheit bei.