Aktuelle Nachrichten | Altvater, Sabrina | 30.03.2026
Vermeidung von ruhestörendem Lärm
Information für GrundstücksbesitzerInnen und -bewirtschafterInnen von Garten- und Freizeitgrundstücken
Bevor nun endlich die Freiluftsaison losgeht und die Garten- und Freizeitgrundstücke für eine Feier oder für eine Party genutzt werden, möchten wir Sie als GrundstücksbesitzerIn oder NutzerIn, wie in jedem Jahr, hinsichtlich der Vermeidung von ruhestörendem Lärm sensibilisieren.
Leider gehen während der Freiluftsaison regelmäßig Beschwerden wegen ruhestörendem Lärm von den angrenzenden Bewohnern dieser Grundstücke, im Bürgerbüro – Sicherheit und Ordnung – und auch bei der Polizei ein, weil es überwiegend an Wochenenden und Feiertagen, besonders in den Abend- und Nachtstunden, zu einem ruhestörenden Lärm kommt. An den Wochenenden gehen viele Leute ihren Freizeitaktivitäten nach. Manche möchten den Schrebergarten genießen oder diesen bewirtschaften, andere eine gemeinsame Feier mit Freunden und Bekannten feiern und andere wiederrum einfach die Ruhe zu Hause genießen. Diese verschiedenen Interessen erfordern gegenseitige Rücksichtnahme. So müssen die, die feiern wollen in einer Lautstärke feiern, dass sie die Anwohner nicht stören. Jedoch jedes Wochenende mit einer Feier auf einem anderen Grundstück konfrontiert, schrumpft irgendwann auch die größte Toleranz der dortigen Bewohnerschaft.
Die nachfolgend aufgeführten Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Lauffen a.N. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten, gelten selbstverständlich nicht nur auf den Garten- und Freizeitgrundstücken, sondern auch im Allgemeinen.
§ 2 Nachtruhe und unzulässiger Lärm
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass in der Zeit von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe anderer, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien und Grölen, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten, Vergnügungsstätten und Vereins- und Versammlungsräumen.
(2) Es ist verboten, ohne berechtigten Anlass oder in einem nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erzeugen, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen (unzulässiger Lärm).
§ 3 Rundfunkgeräte, Musikinstrumente und dergleichen
(1) Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere mechanische, digitale oder elektromechanische Geräte zur Lautstärkeerzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere Personen nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, Terrassen, Freisitzen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden.
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind die Ruhe anderer Personen zu stören, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen nicht von 20 bis 7 Uhr ausgeführt werden. Diese Vorschriften finden keine Anwendungen auf Maßnahmen zur Erfüllung der den Anliegern obliegenden Reinigungs-, Räum und Streupflicht.
(2) Sonstige bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, z. B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV, bleiben unberührt.
Bitte helfen Sie als GrundstückseigentümerIn oder BewirtschafterIn mit, dass es nicht zu einem unzulässigen Lärm und somit zur Belästigung der Bewohnerschaft kommt. Sofern Störungen bei der
Polizei gemeldet werden, wird diese entsprechend reagieren und die erforderlichen Schritte einleiten, welche bis zur Auflösung einer Feier und der Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen können. Wir sind uns wahrscheinlich alle einig, dass dies nicht sein muss.
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