Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 04.05.2026
Wichtiger Hinweis zum Waffen- und Messerverbot auf öffentlichen Veranstaltungen
Die Festzeit hat begonnen und überall treffen sich wieder Menschen in Feierlaune auf öffentlichen Straßen-, Hof, Volks- und Vereinsfesten, etc.
Leider zeigen aktuelle Ereignisse immer wieder, dass auch bei solchen friedlichen Anlässen besondere Vorsicht geboten ist. Veranstalter müssen daher verstärkt darauf achten, ihre Gäste vor möglichen Gefahren zu schützen. Aus diesem Grund möchten wir Sie wiederholt und ausdrücklich auf das bestehende Verbot hinweisen, bei öffentlichen Veranstaltungen oder in ausgewiesenen Verbotszonen Waffen oder Messer zu führen. Das Waffengesetz Baden-Württemberg (WaffG) legt in § 42 klar fest, dass bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen oder Märkten – ebenso wie bei Theater- und Kinobesuchen, in Diskotheken oder bei Tanzveranstaltungen – keinerlei Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG mitgeführt werden dürfen, auch dann nicht, wenn Eintritt erhoben wird.
Ebenso regelt § 42c WaffG die Kontrollbefugnisse der Behörden: Zur Durchsetzung der Vorschriften dürfen Personen im Bereich solcher Veranstaltungen oder in Waffenverbotszonen kurzzeitig angehalten, befragt und durchsucht sowie mitgeführte Gegenstände überprüft werden. Das bedeutet, dass auch Sie jederzeit einer Kontrolle unterzogen werden können. Wer dabei verbotenerweise eine Waffe oder ein Messer mitführt, muss mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar einem Strafverfahren rechnen.
Unser Appell: Verzichten Sie beim Besuch von öffentlichen Festen und Veranstaltungen auf das Mitführen von Taschenmessern oder anderen Waffen. Helfen Sie mit, das Miteinander sicher, friedlich und unbeschwert zu gestalten – und genießen Sie die vielen Feste in ihrer schönsten Form.
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