Virtueller Lauffener Bote

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 11.06.2026

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Muglerpark – 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Lauffen am Neckar hat am 20.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Muglerpark – 1. Änderung“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften umfasst die Flurstücke 8967, 8999/15 und 8999/16. Maßgebend ist der Bebauungsplan vom 21.11.2025, gefertigt vom Stadtbauamt Lauffen am Neckar. Es gilt die Begründung vom 27.04.2026.

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Muglerpark – 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung können im Rathaus, Stadtbauamt, Rathausstraße 10, 74348 Lauffen am Neckar während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis nach § 215 Abs. 1 BauGB:

Unbeachtlich werden

1. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 S. 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach § 4 Abs. 5 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 1 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Lauffen am Neckar, Rathausstraße 10, 74348 Lauffen am Neckar geltend zu machen.

Veröffentlichung im Internet:

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen können über die Homepage der Stadt Lauffen am Neckar unter Wohnen und Arbeiten -> Bauen und Sanieren -> Bebauungspläne eingesehen werden.

Lauffen am Neckar, 02.06.2026

Gez. Sarina Pfründer

Bürgermeisterin