Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Altvater, Sabrina | 29.06.2026
Die Deutsche Rentenversicherung informiert:
Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung jetzt möglich
Ab 1. Juli 2026 Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungs-pflicht beim Arbeitgeber beantragen
Anspruch auf Reha, Rente und betriebliche Altersvorsorge? All das haben Minijobber nicht, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Dank einer gesetzlichen Neuregelung hat sich das geändert: Ab 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob einmalig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW).
Bisher galt: Wer sich einmal von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Damit verzichtet dieser Personenkreis auf wichtige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als Minijobber vom kompletten Leistungsangebot profitieren
Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet zahlt vom Lohn einen Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent, während der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent auf das Rentenkonto einzahlt. Der Eigenanteil erhöht zusätzlich den späteren Rentenanspruch. Viel wichtiger ist aber, dass hiermit vollwertige Pflichtbeiträge erworben werden. Dadurch sichert sich der Minijobber das komplette Leistungsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter anderem kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Leistungen zur Teilhabe (Anschlussheilbehandlungen nach Krankenhausaufenthalten, Rehamaßnahmen, Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, technische Arbeitshilfen u.v.m.) aufrechterhalten beziehungsweise begründet werden. Erfüllt sind außerdem die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie bisher die „Riester-Rente“ oder ab 2027 ein entsprechend neues Produkt für die private Altersvorsorge.
Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich
möglich. Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach
nicht mehr möglich.
Information
Weitere Informationen enthält die „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“.
Diese kann auf www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden.
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