Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 22.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung: Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lauffen 1. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans
Erneute Offenlegung des Flächennutzungsplanentwurfes
Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen hat in öffentlicher Sitzung am 23.09.2026 den überarbeiteten Entwurf der 1. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Datum vom 09.09.2026 gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und im Internet zu veröffentlichen.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus den nachfolgenden Übersichtsplänen.


Ziel und Zweck der Planung
Aufgabe der Bauleitpläne ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend § 1 (1) BauGB vorzubereiten und zu leiten.
Nach Maßgabe des § 5 (1) BauGB ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Mit der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde dieser überarbeitet und an das Zieljahr 2035 angepasst. Da die städtebauliche Entwicklung des Verwaltungsraums kontinuierlich weiterverfolgt werden soll und Sonderentwicklungen ebenfalls Eingang in den Flächennutzungsplan finden müssen, wird nun die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Neben der Schaffung von Wohnraum, dem Ausbau der erneuerbaren Energien in Form von Freiflächen Photovoltaikanlagen ist auch die Sicherung von Grünflächen entlang von Gewässern Ziel der Planung.
Der Entwurf der 1. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom 26.10.2026 bis 27.11.2026 unter den folgenden Links auf den Internetseiten der Stadt Lauffen a.N. und der Gemeinden Neckarwestheim und Nordheim veröffentlicht:
Gemeinde Neckarwestheim: https://www.neckarwestheim.de/rathaus-service/bekanntmachungen
Gemeinde Nordheim
https://www.nordheim.de/website/de/bekanntmachungen
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der drei Kommunen eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen
Zur Änderung des Flächennutzungsplans sind umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar:
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bauleitplanes abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,
- z.B. per E-Mail an info@lauffen-a-n.de, bauamt@nordheim.de, info@neckarwestheim.de (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift)
oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B.
- schriftlich an die Stadt Lauffen a. N., Rathausstraße 10, 74348 Lauffen a. N., Gemeinde Neckarwestheim, Marktplatz 1, 74382 Neckarwestheim, Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim,
oder
- mündlich zur Niederschrift in den Rathäusern Lauffen, Neckarwestheim oder Nordheim während der allgemeinen Sprechzeiten.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus Lauffen a. N. Stadtbauamt Zimmer 3, im Rathaus Neckarwestheim Foyer im 1. OG und im Rathaus Nordheim Bauamt während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Lauffen a.N., den 22.10.2026
Sarina Pfründer
Bürgermeisterin
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