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Virtueller Lauffener Bote

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 22.10.2026

Öffentliche Bekanntmachung: Bebauungsplan „Forchenäcker, 1. Teiländerung“ Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat von Lauffen am Neckar hat den Entwurf des Bebauungsplans „Forchenäcker, 1. Teiländerung “ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Batteriespeicherwerkes inkl. der dafür notwendigen Nebenanlagen. Entsprechend der Anforderungen des Vorhabens soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Batteriespeicherwerk“ und einem entsprechenden Nutzungskatalog festgesetzt werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan. Er umfasst das Flurstück Nr. 10803

1. Dauer der Veröffentlichung und Einsichtnahme

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit der Begründung, dem Umweltbericht sowie den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Unterlagen im Internet veröffentlicht. Die Unterlagen sind im Zeitraum vom 26. Oktober 2026 bis einschließlich 27.11.2026 auf der Internetseite

https://argusconcept.planungsbeteiligung.de

sowie zentral über das Portal

https://www.uvp-verbund.de/kartendienste?N=49.07&E=9.15&zoom=15&layer=blp

oder über die Homepage der Stadt Lauffen am Neckar

https://www.lauffen.de/website/de/wohnen_und_arbeiten/bauen_und_sanieren/bebauungsplaene/aktuelle-bebauungsplanverfahren

elektronisch abrufbar.

Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während des oben genannten Veröffentlichungszeitraums im Rathaus der Stadt Lauffen am Neckar, Rathausstraße 10, 74348 Lauffen am Neckar (Stadtbauamt, Raum 3) während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt:

2. Verfügbare umweltbezogene Informationen

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen und Fachgutachten vor, die ebenfalls Gegenstand der Veröffentlichung sind:

  • Umweltbericht als Teil der Begründung mit Informationen zu den Schutzgütern Mensch (Immissionsschutz), Tiere und Pflanzen (Artenschutz), Boden und Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter.
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zur Untersuchung des Vorkommens geschützter Tierarten
  • Schallimmissionsprognose
  • Brandschutzgutachten und brandschutztechnische Beurteilung

3. Stellungnahmen und Datenschutz

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bauleitplanes abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,

- z.B. per E-Mail an info@lauffen-a-n.de, (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift)

oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B.

- schriftlich an die Stadt Lauffen a. N., Rathausstraße 10, 74348 Lauffen a. N.,

oder

- mündlich zur Niederschrift im Rathaus Lauffen a.N. während der allgemeinen Sprechzeiten.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus Lauffen a. N. Stadtbauamt Zimmer 3, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Lauffen a.N., den 22.10.2026

Sarina Pfründer

Bürgermeisterin