Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Kast, Ingrid | 25.10.2026
„Stille Feiertage“ – Hinweise des Ordnungsamtes
Mit dem Beginn des Novembers fängt wieder die sogenannte dunklere Jahreszeit mit vielen Feiertagen an. Zum Schutz dieser „stillen Feiertage“ in den Monaten November und Dezember gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, über welche Sie das Ordnungsamt nachfolgend informiert:
An Allerheiligen (1. November) sind öffentliche Tanzveranstaltungen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr oder wenn Allerheiligen auf einen Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten.
Am Buß- und Bettag sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltun-gen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von
3 bis 24 Uhr untersagt.
Am Volkstrauertag gilt dieses Verbot von 5 bis 24 Uhr. An diesen Tagen ist zusätzlich der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten.
Am Totensonntag/Totengedenktag sind öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 5 bis 24 Uhr untersagt. Dies gilt auch für öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr sowie für öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5 bis 24 Uhr. Nicht gestattet ist auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten. Sogenannte „Tag der offenen Tür“-Veranstaltungen sind am Totengedenktag nur erlaubt, wenn die Verkaufsräume lediglich zur Besichtigung geöffnet werden (keine Beratung, kein Verkauf) und keinerlei Rahmenprogramm angeboten wird.
An Heiligabend (24. Dezember) sind Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden von 17 bis 24 Uhr verboten, welche den Gottesdienst stören könnten. Auch hier ist der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten nicht erlaubt. Einen Tag später, am ersten Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), dürfen keine öffentlichen Sportveranstal-tungen von 0 bis 11 Uhr angesetzt werden. Ebenso ist hier der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten auch untersagt.
An Silvester (31. Dezember) schließlich sind keine Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäude von 18 bis 21 Uhr gestattet, welche den Gottesdienst stören könnten.
Das Gesetz über die Sonntage und Feiertage (FTG) regelt darüber hinaus, dass generell an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nachfolgende Tätigkeiten verboten sind:
• öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten
• Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten
• Treibjagden
• Messen und Märkte von 0 bis 11 Uhr
• während den Hauptgottesdienstzeiten: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten; alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen; öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die ein Eintrittsgeld erhoben wird.
Der Blumenverkauf bietet hier eine Ausnahme. Auch für den Blumenverkauf gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden, dürfen am Volkstrauertag, am Totensonntag/Totengedenktag und am ersten Adventssonntag für die Abgabe von Blumen sechs Stunden lang öffnen. Gar kein Blumenverkauf ist darüber hinaus am ersten Weihnachtsfeiertag (25.12.) sowie am Oster- und Pfingstsonntag erlaubt.
Blumen im Sinne des Gesetzes sind auch Kränze und Topfblumen, soweit sie sich im üblichen Rahmen eines Geschenkes halten. Grundsätzlich müssen die Betreibenden solcher Verkaufsstellen bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigen und an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinweisen.
Grundsätzlich sind hier jeweils die Vorschriften des Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der jeweils aktuellen Form zu beachten
( https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NNLBW00008DAE ).
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