Kommunalsteuern in Lauffen a. N.
Grundsteuer
In Deutschland ist die Grundsteuer in Art. 106 Abs. 6 GG und im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Grundsteuerhebesätze
ab 01.2004 | ab 01.2010 | ab 01.2023 | ||
Grundsteuer A | 375 v. H. | 390 v. H. | 410 v. H. | |
Grundsteuer B | 330 v. H. | 390 v. H. | 410 v. H. |
Hinweis zur Grundsteuerreform: Die neue Grundsteuer kommt 2025!
Ab dem Jahr 2022 muss jeder steuerpfllichtige Grundstückseigentümer die Hinweise zur neuen Grundsteuerreform beachten. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt!
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung kommunaler Aufgaben in der Stadt Lauffen a. N. bei.
Gewerbesteuerhebesatz
seit 1996 bis 12/2022: 355 v. H.
ab 01/2023: 365 v. H.
Hundesteuer und Hundekot
Jährliche Hundesteuer
Bisher | ab 01.01.2021 | |
1. Hund | 84,-- € | 96,-- € |
2. Hund | 168,-- € | 192,-- € |
Zwinger | 84,-- € | 96,-- € |
Kampfhund | 612,-- € | 624,-- € |
weit. Kampfhund | 1.224,-- € | 1.248,-- € |
Formulare zur Hundesteuer als PDF - ausfüllen und anschließend einfach in einen der städtischen Briefkästen werfen:
- Formular Hundesteuer AN- und ABmeldung
- Antrag auf Steuervergünstigung/Nichtbesteuerung
- Merkblatt zur Hundesteuer
- Information zur Datenerhebung aufgrund der DGVO im Bezug auf die Hundesteuer
Wohin mit dem Hundekot? Was ist meine Pflicht als Hundehalter?
Alle Hundehalter können Entsorgungsbeutel für den Hundekot kostenlos beim Bürgerbüro (Bahnhofstraße 54) abholen und damit den anfallenden Hundekot sauber und hygienisch einwandfrei aufnehmen.
An vielen Punkten im Stadtgebiet, die häufig von Hundebesitzern frequentiert werden, sind Sammelbehälter für Hundekotbeutel aufgestellt. Hier sowie in städt. Abfallkörbe können Sie die benutzten Hundekotbeutel entsorgen. In erster Linie sollte die Entsorgung jedoch über Ihren Hausmüllbehälter erfolgen.
Die Beseitigungspflicht für Hundekot ist rechtlich geregelt. § 14 der Polizeiverordnung vom 29.03.2000 der Stadt Lauffen am Neckar schreibt vor, dass Hundehalter und Hundeführer dafür zu sorgen haben, dass der Hund seine Notdurft nicht in Grün- und Erholungsanlagen, auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder auf Privatgrundstücken verrichtet bzw. dass der Hundekot anschließend zu entfernen ist. Wer dies nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist.
Weitere Informationen zum Hundekot hier zum Download als PDF:
Vergnügungssteuer
Zu bezahlende Steuern in Lauffen a. N.
Geräte mit Gewinnmöglichkeit | Geräte ohne Gewinnmöglichkeit | |
Gaststätten |
25 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse |
monatlich 50,-- €
|
Spielhallen |
25 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse |
100,-- € |
Formular zur Vergnügungssteuer hier zum Download als PDF:
- Anmeldung zur Vergnügungssteuer
- Steuererklärung zur Vergnügungssteuer
- Geräteveränderung / Änderungsmitteilung
Anmelde- und Anzeigepflicht
Die Stadt Lauffen a.N. erhebt seit dem 01.01.2017 eine Vergnügungssteuer auf Grund der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 28.09.2016.
Der Vergnügungssteuer unterliegt die Aufstellung von Geldspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Das Steueramt der Stadt Lauffen a.N. weist deshalb darauf hin, dass jede Aufstellung eines Geldspielgerätes vom Aufsteller innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt der Stadt Lauffen a.N. anzumelden ist. Ebenso ist der Abbau und die Entfernung von Geldspielgeräten innerhalb von 2 Wochen schriftlich der Stadt Lauffen a.N. anzuzeigen. Neben dem Aufsteller ist auch der Besitzer der Räumlichkeit, in denen die Geräte aufgestellt sind, zur erforderlichen Anmeldung innerhalb der genannten Frist verpflichtet.
Die Aufstellung der Geldspielgeräte kann während der betriebsüblichen Öffnungszeiten von den Gemeindebediensteten an den Aufstellungsorten überprüft werden. Zuständig für die Veranlagung der Vergnügungssteuer ist das Steueramt der Stadt Lauffen a.N.,
Tel. 07133 / 106-44. Hier können Sie auch gerne nähere Auskünfte erhalten.
Wird die Anmelde- oder Nachweispflicht durch den Anmeldepflichtigen nicht ausreichend erfüllt und sind dadurch die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Vergnügungssteuer geschätzt werden.
Die Verletzung der Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte helfen Sie mit, dass dies nicht notwendig wird.