Bläserinnen und Bläser der Lauffener Stadtkapelle

Inhalt

Förderverein Hölderlin Grundschule Satzung

Satzung


Förderverein der Hölderlin-Grundschule Lauffen am Neckar

 

Satzung vom 27. März 2006


§ 1    Name, Sitz Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hölderlin Grundschule Lauffen am Neckar“. 
          Träger der Grundschule ist die Stadt Lauffen.

2.       Er hat seinen Sitz in Lauffen a. N.

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4.       Der Förderverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2    Zweck und Aufgaben

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes
          „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).  
          Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 Aa, der seine Mittel ausschließlich zur
          Förderung des steuer­be­günstigten Zwecks, der in § 2 Abs. 2 genannten Körperschaft
          des öffentlichen Rechts verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
          Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.       Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und finanzielle
          Förderung und Unterstützung der Bildungsarbeit an der Grundschule Lauffen.

3.       Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
          verwendet werden.

4.       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
          sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins- Sie erhalten bei Ihrem Aus­scheiden oder bei
          Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.


§ 3    Förderung des Vereinszwecks

1.       Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch
          unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.       Der Vereinszweck wird erfüllt, indem der Förderverein durch Geld- und Sachspenden

a.       die Ergänzung der Ausstattung der Grundschule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus,

b.       die Durchführung von Maßnahmen, die im Rahmen des Satzungszweckes erforderlich erscheinen,
          ermöglicht; hierzu zählen beispielhaft die Unterstützung von Kursen (Schwimmen, Theater,
          Neue Medien u.a.), schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, bedürftigen Schülern
          sowie Schülern mit herausragenden Leistungen usw.


§ 4    Mitgliedschaft und Beitragspflicht

1.       Dem Förderverein können als ordentliche Mitglieder angehören: Natürliche Personen, juristische
          Personen, Vereine und Körperschaften (ordentliche und fördernde Mitglieder genießen die gleichen
          Rechte)

2.       Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand
          erworben.

3.       Die Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
          Es wird ein Mindestbeitrag erhoben.

4.       Die Beitragshöhe wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5.       Der Beitrag ist jährlich zum 15. Mai fällig.

6.       Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden
          Geschäftsjahres und durch den Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen
          Person oder des Vereins.

7.       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
          mit der Zahlung eines Beitrages für länger als 1 Jahr im Rückstand ist.


§ 5    Organe des Fördervereins

1.       Organe des Fördervereins sind

a.       Mitgliederversammlung

b.       Vorstand

c.       Beirat

2.       Die Vereinsämter sind Ehrenämter


§ 6    Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2- Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2.       Der 1. Vorsitzende soll keine Funktion im Schulleben haben.

3.       Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des  § 26 BGB und vertreten den För­der­verein
          gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten jeweils allein.

4.       Der Vorstand ist im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Bei einer
          Mittelverwendung, die im Einzelfall EUR 250,00 übersteigt, ist im Innenverhältnis ein 
          Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
          Im übrigen werden Beschlüsse des Vorstandes mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist nur
          beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
          Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit nicht ein Mitglied des
          Vorstandes einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht.

5.       Der Vorstand und der Kassenprüfer werden von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von
          zwei Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis
          zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
          der Amtsdauer aus, so kann der Beirat ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl
          als vorläufiges Vorstandsmitglied ernennen.

§ 7    Beirat

1.       Der Beirat besteht aus 3 Beisitzern und dem Vorstand.
          Dem Beirat gehören ferner kraft Amtes folgende weitere Mitglieder an:

a.       Schulleiter

b.       Vorsitzender des Elternbeirats

2.       Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Er entscheidet über  die Wahl
          eines vorläufigen Vorstands und über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 10 Abs. 2.

3.       Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle zu
          wählenden Funktionsträger müssen Mitglieder des Fördervereins sein.


§ 8    Mitgliederversammlung

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2.       In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

a.       Bericht des Vorstands, einschließlich Kassenbericht

b.       Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstands

c.       Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers

3.       Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und
          evtl. Satzungsänderungen.

4.       Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen
          einberufen werden, wenn dies mindestens ¼ der Vereinsmitglieder oder 2 Mitglieder des
          Vorstandes für erforderlich halten. Die Einladung für alle Versammlungen erfolgt unter Angabe
          der Tagesordnung mindestens 6 Tage vorher durch eine Veröffentlichung im amtlichen
          Bekanntmachungsorgan (Lauffener Bote) der Stadt Lauffen.

5.       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
          Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.
          Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit
          der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6.       Die Beschlüsse erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.


§ 9     Niederschriften

          Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen
          und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10   Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
          Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

2.       Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist zulässig. Hierüber entscheidet der Beirat
          mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder.

3.       Geleistete Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

4.       Bei Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres. 
          Bei Ausschluss mit der Beschlussfassung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 11   Auflösung und Anfallberechtigung

1.       Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer First von einem Monat
          einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.       Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder
          Liquidatoren des Vereins.

3.       Das nach Bezahlen von Vereinsverbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen fällt bei
          Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Lauffen,
          die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung an der Hölderlin Grundschule 
          zu verwenden hat.

§ 12   Schlussbestimmung

          Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden,
          so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
          Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck 
          der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Vorstehende Satzungsänderung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.03.2006 beschlossen.


Lauffen, den 27.03.2006