Bagger arbeitet an einem Schuttberg

Denkmalschutz und kommunales Förderprogramm

Solardachkataster Alstadt

Solardachkataster für die denkmalgeschützte Gesamtanlage

Vorentwurf - Beteiligung der Öffentlichkeit

Solardachkataster Vorentwurf
Solardachkataster Vorentwurf

Der Gemeinderat der Stadt Lauffen am Neckar hat am 21.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Solardachkatasters der denkmalgeschützten Gesamtanlage gebilligt.

 

Bislang wurde die innerhalb der Lauffener Gesamtanlage (Altstadt Städtle und Dorf) und auf Kulturdenkmalen stets genehmigungspflichtige Errichtung von Solaranlagen im Vollzug der Gesamtanlagen- und Gestaltungssatzungen eher zurückhaltend gehandhabt. Grundregel war, dass die Anlagen vom Straßenraum und von außerhalb der Gesamtanlage nicht sichtbar sein sollen. Soweit möglich wurde dabei auch bisher versucht, mit dem Antragsteller einen gangbaren Weg zu finden. In der überwiegenden Zahl der Fälle war es aber nach der bisherigen Handhabung nicht möglich, Solaranlagen zu genehmigen.

 

Mit dem Solarkataster soll nun ein Planungsinstrument zur Verfügung stehen, um von oft kontroversen Einzelfallentscheidungen zu einer aus denkmalfachlichen Sicht begründeten und planerisch abgestimmten Gesamtlösung zu kommen, die gleichzeitig wesentlich erweiterte Möglichkeiten für Solarnutzungen in der Gesamtanlage bietet.

Das Solarkataster für die Gesamtanlage Lauffen stellt damit ein informelles kommunales Planungsinstrument für den Umgang mit Solaranlagen im denkmalgeschützten Stadtkern dar.

Bewertungsgrundlage für die Genehmigung von Solaranlagen

Gesamtanlagen sind höchst individuell, was z.B. die Fernsichten bzw. Stadtsilhouetten, die wichtigen historischen Raumbildungen und die Dachlandschaften angeht. In enger fachlicher Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege hat die Verwaltung ein Solarkataster anhand dieses Leitfadens erarbeitet, das nun im Vorentwurf vorliegt.

 

Alle Ebenen wurden einzeln erarbeitet, vor Ort bzw. anhand von Fotos verifiziert und überlagert. Die abschließende Bewertung in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege stellt die Empfehlung der Verwaltung für den denkmalfachlichen Umgang mit Solaranlagen in der Gesamtanlage dar.

 

Im Wesentlichen sind im Städtle die betroffenen Gebäude auf der markanten Stadtmauer wegen der Analyseebene „Fernsicht“ und die Gebäude entlang der fast durchgängigen Kernzone Rathaus-, Oberamtei-, Mühltor- und Heilbronner Straße mit den von der Straße aus sichtbaren Teilen der Dachflächen von einer Nutzung zunächst ausgeschlossen. Hinzu kommen Stadtbausteine wie die Alte Kelter, Martinskirche, Stadttore und das sog. „Schloss“. Die übrigen Bereiche und damit weite Teile der Altstadt wären von einer Solarnutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Im Dorf soll die Kiesplatzansicht sowie der Bereich um die Regiswindiskirche aus Gründen der Fernsicht und als Kernzone zunächst ausgeschlossen werden, wohingegen weite Bereiche der westlichen Altstadt und südlichen Unterstadt grundsätzlich geeignet wären.

 

Die Darstellung der grundsätzlichen Eignung erfolgt im Kataster gemäß den Vorgaben des LAD in grüner Farbe. Dies bedeutet aber nicht, dass hier Solaranlagen genehmigungsfrei in jeglicher Form errichtet werden können, wie dies im restlichen Stadtgebiet möglich ist. Neben der gezielt vorgenommenen Standortsuche ist auch die jeweilige Gestaltung der Solaranlagen von entscheidender Bedeutung für die Gesamtwirkung und die Denkmalverträglichkeit in historischen Stadtkernen. Die Anlagen müssen weiterhin denkmalrechtlich genehmigt werden; im Zuge der Genehmigung erfolgt eine gestalterische Abstimmung.

 

Allgemeine gilt für die grün kartierten Dächer im Solarkataster, dass sich Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

 

·       das Dach (des Kulturdenkmals) durch die Anlage nicht fremdartig überformt wird;
·       aufgesetzte Solarelemente halten so viel Abstand von den Dachkanten, dass 
das Dach in seiner Kontur noch deutlich ablesbar bleibt
(i.d.R.in der Regel 2- bis 3 Ziegelreihen)
·       die Solaranlage möglichst flächenhaft angebracht ist; keine „Briefmarken“ über die 
Dachfläche verteilt sind

·       die Solaranlage matt und monochrom ausgeführt ist (Rahmen und Module)

 

Für die nicht grün kartierten Dächer im Solarkataster können Solaranlagen auf geschützten Gebäuden gem. § 2 und § 19 DSchG nach Präsentation eines detaillierten Gestaltungskonzeptes und nach Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde im Einzelfall ebenfalls zulässig sein, insbesondere wenn durch die farbliche Anpassung der Solarmodule an die Dachfarbe und ggf. ihre Integration in die Dachflächen bzw. durch die Verwendung von passenden Solardachziegel die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des geschützten Straßen-, Platz und Ortsbildes gem. § 19 DSchG so weit gemindert werden kann, dass eine Genehmigungsfähigkeit erreicht wird.

 

 

Der Vorentwurf kann in der Zeit vom 17.04.2024 bis 30.06.2024 eingesehen werden.

 

Während der Auslegungszeit können Bürgerinnen und Bürger Anregungen und Stellungnahmen im Baurechtsamt bei Frau Heinz, HeinzL@lauffen-a-n.de einreichen.