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Jugendrat

Satzung

Satzung des Jugendrats Lauffen a.N.

Vorwort

Die Jugendlichen der weiterführenden Schulen in Lauffen am Neckar erhalten mit der Gründung eines Jugendrats die Möglichkeit, sich am Geschehen in der Stadt selbst zu beteiligen und dieses aktiv mit zu gestalten. Die Mitglieder des Jugendrats vertreten die Interessen der Jugend und arbeiten zugleich als Mittler zwischen den Jugendlichen in Lauffen am Neckar, Gemeinderat, Verwaltung und weiteren Institutionen der Stadt. Durch die Beteiligung der Jugendlichen am kommunalpolitischen Geschehen soll deren soziales und gesellschaftliches Engagement sowie ihr Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Der Jugendrat arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

 

In der folgenden Satzung werden nur die männlichen Varianten der Anreden genutzt, selbstverständlich gelten die Anreden dennoch für alle Geschlechter.

Aufgaben

§ 1

(1)    Der Jugendrat vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Gemeinderat und seinen Ausschüssen sowie gegenüber dem Bürgermeister.

 

(2)    Der Jugendrat kann in allen Angelegenheiten, die Jugendthemen betreffen und in der Zuständigkeit der Stadt liegen, mitwirken. Das gilt insbesondere für die Bereiche Bildung, Kultur, Sport, Umwelt, Jugendförderung und Freizeit.

 

(3)    Der Jugendrat regt Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Jugendliche an und organisiert diese im Rahmen seiner Möglichkeiten auch selbst.

Zusammensetzung und Bezeichnung

§ 2

(1)    Der Jugendrat der Stadt Lauffen a. N. besteht aus regulär 11 ehrenamtlich tätigen Jugendlichen mit Stimmrecht sowie dem Jugendbeauftragten der Stadt Lauffen am Neckar, der kein eigenes Stimmrecht hat.

 

(2)    Der Jugendrat setzt sich zusammen aus Jugendlichen mit Wohnsitz in Lauffen am Neckar, sowie Schülern aller weiterführenden Schulen in Trägerschaft der Stadt Lauffen am Neckar. Schüler aus Nachbarkommunen, die in diesen Einrichtungen zur Schule gehen, werden von dieser Regelung eingeschlossen.

 

(3)    Über die reguläre Anzahl der Jugendräte nach Abs.1 und die Zusammensetzungsbestimmungen des Abs. 2 hinaus, können maximal vier zusätzliche Mitglieder aus dem Einzugsgebiet der Schulen im Alter zwischen 12 und 21 Jahren, die an der Jugendratsarbeit großes Interesse und Engagement zeigen, aber über die Wahlregularien von der Wahl ausgeschlossen sind bzw. im Wahlverfahren selbst nicht sofort in den Kreis des Jugendrats gewählt wurden, während der laufenden Amtsperiode vom amtierenden Jugendrat hinzugewählt werden. Die Zuwahl ist mit einfacher Stimmenmehrheit im Gesamtgremium möglich.

(4)    Zudem können vom Gesamtgremium mit einfacher Stimmenmehrheit weitere beratende Mitglieder oder Sachverständige ohne Stimmrecht berufen werden.

 

(5)    Das Gesamtgremium führt den Namen „Jugendrat der Stadt Lauffen a. N.“

 

(6)    Seine Mitglieder tragen die Bezeichnung „Jugendrat/ Jugendrätin“.

Organe des Jugendrats

§ 3

(1)    Gesamtgremium. Das Gesamtgremium des Jugendrats ist das höchste beschlussfassende Organ. Das Gesamtgremium beschließt über die Verwendung eines vom Gemeinderat der Stadt zur Verfügung gestellten Budgets für Projektarbeiten. Der Vorstand wird vom Gesamtgremium mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

(2)    Vorstand. In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt das Gesamtgremium aus der Mitte der stimmberechtigten Jugendlichen einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Pressewart, für die jeweils ein Stellevertreter zu bestellen ist. Die Wahlen für die genannten Funktionen sind jeweils getrennt durchzuführen. Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Jedes Mitglied des Vorstands kann durch das Gesamtgremium mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Jugendrats abgewählt werden. Die Zuständigkeiten des Vorstands umfassen die Vorbereitung der Sitzungen und die Einladung dazu, die Koordination der ggf. bestehenden Ausschüsse, die Koordination der Umsetzung von Beschlüssen des Jugendrats, die Protokollführung der Sitzungen mit ihren Themen, Ergebnissen und Beschlüssen sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

 

(3)    Ausschüsse. Das Gesamtgremium bildet bei Bedarf beratende Ausschüsse und löst sie gegebenenfalls wieder auf.

Geschäftsgang

§ 4

(1)    Sitzungen des Jugendrats

 

a.      Der Jugendrat tagt mindestens fünf Mal jährlich. Ort und Termin werden mindestens eine Woche vorher vom Vorsitzenden allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Zudem wird der Sitzungstermin im örtlichen Mitteilungsblatt und in der Jugendhomepage www.you-are-lauffen.de spätestens eine Woche zuvor öffentlich bekannt gegeben.

b.      Eine zusätzliche Sitzung wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es beschließt.

c.      Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

d.      An den Sitzungen des Jugendrats nimmt der Jugendbeauftragte der Stadt Lauffen am Neckar als beratendes Mitglied teil.

e.      Der Jugendrat kann Mitarbeiter der Stadt, Sachverständige oder sonstige gewünschte Personen zu seinen Beratungen einladen.

f.       Der Jugendrat kann sich zur Vorbereitung und Beratung außerhalb der offiziellen Sitzungen treffen. Hierzu müssen allen Mitgliedern rechtzeitig Ort und Termin der Besprechung bekannt gegeben werden.

g.      Von jeder Sitzung des Gesamtgremiums oder evtl. Ausschüsse (nicht zwingend) und Beratungsgruppen ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle müssen von jedermann eingesehen werden können. U.a. werden sie hierzu auf der Jugendhomepage www.you-are-lauffen.de veröffentlicht.

 

(2)    Ablauf der Sitzungen

 

a.       Der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.

b.      Anträge zur Tagesordnung werden mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden zugeleitet. Anträge können von allen Mitgliedern des Jugendrats sowie der Stadtverwaltung gestellt werden.

c.      Wollen Jugendliche, die selbst nicht im Jugendrat sind, einen Tagesordnungspunkt einbringen, so können sie sich an ein Mitglied des Jugendrats wenden. Dieses vertritt dann das Anliegen in der Sitzung.

d.      Stimmt über die Hälfte des Jugendrats zu, können auch nicht gewählte Jugendliche oder Erwachsene während der Sitzung sprechen.

e.      Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

f.       Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung können nur vom Gemeinderat beschlossen werden.

g.      Wenn mindestens ein Mitglied es wünscht, werden Abstimmungen oder Wahlen geheim durchgeführt.

h.      Arbeitsaufträge, die in einer Sitzung vergeben wurden, werden zu Beginn der folgenden Sitzung vom Vorsitzenden aus dem Protokoll vorgelesen.

 

(3)    Allgemeine Pflichten und Rechte

 

a.       Bringt eine Entscheidung einem Mitglied des Jugendrats einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil, darf dieses weder beratend noch entscheidend bei diesem Tagesordnungspunkt mitwirken.

b.      Die Jugendräte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendrats und dessen Ausschüssen, in denen sie Mitglied sind, teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen in Folge verliert ein Jugendrat sein Mandat. Hierfür ist ein Beschluss des Gesamtgremiums mit 2/3-Mehrheit nötig. Ein Mandatsverlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene oder ein anderes Mitglied des Jugendrats einen Gegenantrag stellt und dieser mit einfacher Mehrheit angenommen wird.

c.      Die Jugendrats-Mitglieder sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Jugendrats rechtzeitig zu erscheinen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. Möchte ein Jugendrats-Mitglied die Sitzung vor Beendigung verlassen, hat er sich bei dem Vorsitzenden abzumelden.

 

(4)    Zusammenarbeit mit Gemeinderat und Stadt Lauffen am Neckar

 

a.      Der Jugendrat hat die Aufgabe, den Gemeinderat in Fragen, die die Jugendlichen in Lauffen am Neckar betreffen, zu beraten. Er kann zu allen öffentlichen Themen des Rates der Stadt Stellung nehmen. Vorschläge und Stellungnahmen werden über den Jugendbeauftragten dem Gemeinderat zugeleitet.

b.      Die Beschlüsse des Jugendrats werden der Verwaltung und ggf. auch dem Gemeinderat zur weiteren Behandlung vorgelegt.

c.      Jeweils einem oder zwei delegierten Mitgliedern des Jugendrats kann Gelegenheit gegeben werden, an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Fachausschüsse beratend teilzunehmen.

d.      Wird eine Angelegenheit behandelt, die sie betrifft, können ein oder zwei Vertreter des Jugendrats auf Antrag auch zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten an nicht öffentlichen Gemeinderats- und Ausschusssitzungen teilnehmen. Bei Beratungen in solchen nicht öffentlichen Sitzungen gilt für die teilnehmenden Jugendräte Verschwiegenheitspflicht, bis das Ergebnis entweder öffentlich beschlossen ist oder sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht vom Bürgermeister der Stadt Lauffen a. N. entbunden werden.

e.      Vertreter des Gemeinderats können an den Sitzungen des Jugendrats beratend teilnehmen.

f.       Einmal im Jahr hat der Jugendrat über seine Arbeit im Gemeinderat Bericht zu erstatten.

Wahl

§ 5

(1)    Wahlberechtigt und wählbar sind Jugendliche aller weiterführenden Lauffener Schulen in Trägerschaft der Stadt Lauffen a. N., die zu Beginn der Amtsperiode als Jugendrat die 7. Klasse besuchen und die die in ihrer Schullaufbahn höchste Klasse noch nicht abgeschlossen haben.

 

(2)    Jugendräte, die während ihrer Amtszeit das letzte Schuljahr vollenden oder die Schule wechseln, verbleiben bis zur nächsten Wahl im Jugendrat. Bei Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit rückt der Kandidat derselben Schule mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.

 

(3)    Der Jugendrat ist auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen finden jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahrs statt. Amtsantritt des neu gewählten Jugendrats muss jeweils noch vor Beginn der Weihnachtsferien sein.

 

(4)    Jede Schule erstellt in Eigenverantwortung unter Federführung der SMV eine eigene Kandidatenliste, aus der die Schüler dieser Schule ihre Kandidaten für den Jugendrat wählen. Ausgenommen sind hiervon die Erich-Kästner-Schule sowie die Werkrealschule, die gemeinsam eine Wählerliste erstellen.

 

(5)    Die Wahlen werden an den Schulen in Eigenverantwortung unter Federführung der SMV organisiert und als geheime Wahl durchgeführt.

 

(6)    Die Zahl der Sitze einer Schule im Jugendrat bemisst sich nach der Gesamtzahl der Schüler dieser Schule. Mindestzahl ist dabei allerdings zwei Sitze pro Schule, beim Ausnahmefall Erich-Kästner-Schule und Werkrealschule mindestens zwei Sitze im Verbund dieser Schulen.

 

(7)    Die Wahllisten der Schulen müssen mindestens eine Person mehr enthalten, als ihr wählbare Sitze zustehen.

 

(8)    Die Wähler haben jeweils so viele Stimmen, wie an ihrer Schule wählbare Sitze zu vergeben sind. Einem Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme gegeben werden. Es müssen nicht alle Stimmen vergeben werden. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind an der jeweiligen Schule gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

(9)    Das Wahlergebnis jeder Schule ist dem Bürgermeister sowie dem Jugendbeauftragten der Stadt Lauffen a. N. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Finanzmittel

§ 6

Der Jugendrat besitzt einen jährlichen Etat in Höhe von 800 Euro, über dessen Verwendung der Jugendrat selbst entscheidet. Die Entscheidung über den Einsatz von Finanzmitteln ist dem Gesamtgremium vorbehalten. Der Etat steht für eigene Veranstaltungen und andere Kosten, die im Rahmen der Arbeit des Jugendrats anfallen, zur Verfügung. Der Jugendbeauftragte der Stadt Lauffen organisiert die Auszahlung der Finanzmittel. Im jährlichen Bericht im Gemeinderat hat der Jugendrat die Verwendung der Mittel offenzulegen.

Inkrafttreten

§ 7

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lauffen a. N., den 12.05.2021

 

gez. Klaus-Peter Waldenberger

Bürgermeister