Rosenblüten vor Tourist Info Schild(Foto: Bettina Keßler)

Service & Kontakt

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Stadt Lauffen a. N. ist in der Regel nicht Veranstalter der hier vorgestellten Reiseangebote und Pauschalreisen (einzige Ausnahme: Poetisch-spritziges Weinwochenende) .
Es gelten die AGB und Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters!

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen der Stadt Lauffen am Neckar (= Poetisch-spritziges Weinwochenende)

Sehr geehrter Reisegast,

die folgenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Reisenden und der STADT LAUFFEN A. N. als Reiseveranstalter. Diese Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen sind Vertragsinhalt. Bitte schenken Sie ihnen vor Vertragsabschluss Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese an.

 

1. Leistungen

 

Die auf der Website www.lauffen.de und in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben sind für die STADT LAUFFEN A. N. bindend. Die STADT LAUFFEN A. N. ist berechtigt, Änderungen an den Leistungen vorzunehmen; in diesem Falle ist die STADT LAUFFEN A. N. verpflichtet, den Reisegast vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Abweichungen hinzuweisen. Es sind ausschließlich solche Änderungen möglich, die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

2. Anmeldung

 

Der Reisegast bietet mit seiner Anmeldung der STADT LAUFFEN A. N. den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Anmeldende ist gegenüber der STADT LAUFFEN A. N. Vertragspartner für alle von ihm namentlich benannten und angemeldeten weiteren Teilnehmern. Der Vertragsabschluss kommt mit Übersendung der Reisebestätigung der STADT LAUFFEN A. N. an den Reisegast zustande.

 

3. Zahlung

 

Mit Zugang der Reisebestätigung an den Reisegast wird eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 50 % des Gesamtpreises fällig. Der Restreisebetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn fällig. Nach Eingang des Restreisebetrages werden die Reiseunterlagen dem Reisegast zugesandt bzw. ausgehändigt. Alle Preise gelten als Endpreise pro Person, sofern nicht auf kostenpflichtige Zusatzleistungen hingewiesen wird.

 

4. Rücktritt

 

Durch eine schriftliche Erklärung ist es dem Reisegast möglich, jederzeit vom Reisevertrag zurückzutreten. Er ist jedoch verpflichtet, je nach Eingang der Rücktrittserklärung (Poststempel der STADT LAUFFEN A. N.) Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen der STADT LAUFFEN A. N. zu entrichten. Geht der STADT LAUFFEN A. N. bis 21 Tage vor Reisebeginn die Rücktrittserklärung  des Reisegastes zu,  muss der Reisegast 25% des Reisepreises, bis 7 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises und bis 3 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises bezahlen. Danach und bei Nichtantritt der Reise sind 90 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Dem Reisegast bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von der STADT LAUFFEN A. N. geforderte Pauschale. Tritt die STADT LAUFFEN A. N. von dem Vertrag zurück, so erhält der Reisgast alle bisher geleisteten Zahlungen umgehend zurück, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere gleichwertige Reise geeinigt haben.

 

 

5. Umbuchung

 

Umbuchungen auf eine andere Unterkunft oder auf einen anderen Reisetermin können grundsätzlich nur auf Basis einer Neuanmeldung erfolgen, wobei die STADT LAUFFEN A. N. für die ursprünglich gebuchte Reise die Kosten in gleicher Höhe berechnet, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Es ist grundsätzlich möglich, dass eine Ersatzperson für den Reisegast die Reise antritt. Die STADT LAUFFEN A. N. haftet gem. § 651a BGB ff. als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Einbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Für die als kostenpflichtige Alternativen bzw. als Empfehlungen angebotenen gekennzeichneten Fremdleistungen tritt die STADT LAUFFEN A. N. lediglich als Vermittler auf  und haftet nicht für eventuelle Leistungsstörungen oder Mängel. Die vertragliche Haftung der STADT LAUFFEN A. N. für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von der STADT LAUFFEN A. N. herbeigeführt worden ist oder soweit die STADT LAUFFEN A. N. für einen dem Reisegast entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

6. Gewährleistung

 

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der STADT LAUFFEN A. N. anzuzeigen. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisegast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung) Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisegast es schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die STADT LAUFFEN A. N. innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Reisegast dies verlangt hat, so kann der Reisegast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Reisegast schuldet dann der STADT LAUFFEN A. N. den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisegast nicht völlig wertlos waren. Unbeschadet der Minderung kann der Reisegast Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die STADT LAUFFEN A. N. nicht zu vertreten hat.

 

7. Verjährung

 

Ansprüche wegen nicht  vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Reisegast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise der STADT LAUFFEN A. N. gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. In seinem eigenen Interesse sollte der Reisegast die Ansprüche schriftlich geltend machen.

 

Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisegastes verjähren, entgegen der gesetzlichen Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB, in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisegast Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die STADT LAUFFEN A. N. die Ansprüche schriftlich zurückweist.