Altes Schwarzweißfoto mit Ochsenkarre auf der Zaberbrücke beim Klosterhof

Geschichte

Denkmalpflegerischer Werteplan

Denkmalpflegerischer Werteplan

Denkmalpflegerischer Werteplan (Stand: September 2019)
Denkmalpflegerischer Werteplan (Stand: September 2019)

Im bundesdeutschen Vergleich besitzt Baden-Württemberg eine herausragende historische Städtelandschaft. Das Land ist durch eine besondere Vielzahl, Vielfalt, Individualität und Qualität von historischen Stadt- und Ortskernen ausgezeichnet. Von ihnen sind derzeit 110 Objekte als Gesamtanlagen gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz geschützt. Sie prägen in äußerst hohem Maße das Kulturgut und die Kulturlandschaft des Landes. Nicht nur einzelne Kulturdenkmale sind hier geschützt, sondern der ganze Orts- bzw. Stadtkern mit seinem historischen Grundriss, den Straßen und Plätzen, Grün- und Freiflächen sowie der Gesamtheit der historischen Bausubstanz. Für viele historische Stadt- und Ortskerne fehlt eine differenzierte Wissensbasis für einen ganzheitlichen Denkmalschutz, wie er für Gesamtanlagen mit ihrem übergreifenden Denkmalwert notwendig ist.

Projekt zur Erarbeitung Denkmalpflegerischer Wertepläne

In den Denkmalpflegerischen Werteplänen wird die bau- und stadtbaugeschichtliche Überlieferung der Gesamtanlagen anschaulich und im räumlichen Zusammenhang aufgezeigt. Das Landesamt für Denkmalpflege sieht in der Neuerstellung dieser denkmalkundlichen Beschreibungen und Bewertungen der Gesamtanlagen einen dringend notwendigen Baustein in der Qualifizierung dieser Denkmalkategorie. Damit einher geht eine aktive, vorsorgende Denkmalpflege als wichtige Voraussetzung für einen angemessenen konservatorischen Umgang mit Gesamtanlagen und einer frühzeitigen Steuerung der Beteiligungsprozesse. Eine verbesserte Datenbasis ermöglicht es allen am Planen und Bauen Beteiligten, von den Denkmalbehörden über kommunale Entscheidungsträger bis hin zu Sanierungsgesellschaften, schnellere und zugleich kompetente Entscheidungen zu treffen.

Lesen Sie mehr in einem Artikel aus dem Nachrichtenblatt 04/2010:

 

https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/nbdpfbw/article/view/11540

 

 

In der Lauffener Gesamtanlage sind ca. 60 Kulturdenkmale, darunter Rathaus, Neckarbrücke, Kirchen, Backhaus, Wohnhäuser, Stadtmauern und Tore, sowie ca. 105 erhaltenswerte und zahlreiche weitere historische Gebäude zu verzeichnen. Des Weiteren sind historische Gartenbereiche oder Weinberge erfasst, die für das überlieferte Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.

 

Auszug Werteplan für die Gesamtanlage Lauffen, Landesamt für Denkmalpflege 2008:

 „Die Gesamtanlage Lauffen setzt sich aus zwei genetisch und historisch unterschiedlichen und erst 1914 vereinten Siedlungskörpern zusammen, Lauffen-Dorf und Lauffen-Stadt. Lauffen-Dorf besitzt einen dicht bebauten, von der Regiswindiskirche beherrschten und einst geistlich geprägten Kern und ackerbürgerliche Erweiterungsgebiete im Westen und Süden.

Lauffen-Stadt hat als hoch-mittelalterlicher Stadtkern mit spätmittelalterlicher Vorstadt einen sehr gut erhaltenen Grundriss, eine großteils erhaltenen Stadtumwehrung sowie eine eindrucksvolle topographische Lage und kulturlandschaftliche Einbettung in die vom Weinbau geprägte Umgebung. Die Neckarburg stellt das optische und die Neckarbrücke das verkehrliche Bindeglied zwischen Dorf und Stadt dar.

Aufgrund dieser Bedeutung ist Lauffen eine Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG, an deren Erhaltung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.“

Für die Gesamtanlage in Lauffen am Neckar gelten die Bestimmungen der Gesamtanlagensatzung vom 02.04.1984, die Bestimmungen der Gestaltungssatzung für die historischen Bereiche Städtle und Dorf vom 28.01.1982 sowie die Bestimmungen der Gestaltungssatzung für die Sanierung Dorf vom 30.11.1990.

 

Die Vorschriften und Regelungen dieser Satzungen sind bei Maßnahmen an Gebäuden und Grundstücken einzuhalten, eine Abstimmung mit dem Stadtbauamt wird dringend empfohlen.

 

So sind im Bereich der historischen Gesamtanlage (Städtle und Dorf) und in Teilen der Innenstadt z.B. die Änderung von Fassadenfarbe und –material sowie der Dacheindeckung, bauliche Änderungen von Fassaden, Fenster und Türen, Dämmungen von Gebäuden, das Anbringen von Vordächern, Balkonen und Markisen, Solaranlagen, Satellitenanlagen sowie das Anbringen von Werbeanlagen und Automaten genehmigungspflichtig und müssen hinsichtlich der Ausführung und Gestaltung mit dem Stadtbauamt bzw. der höheren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht besteht für sämtliche Änderungen an Kulturdenkmalen. Zur Beantragung ist ein formeller Bau- oder denkmalrechtliche Antrag erforderlich.